Förderverein Alter Friedhof-Historischer Bürgerpark e.V.


Satzung


 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

1. Der Förderverein „Alter Friedhof-Historischer Bürgerpark e.V.“ mit Sitz in Bad Nauheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins (Körperschaft) ist

die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ,

die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

3. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch

Die Erhebung von historischen Daten, Wahrung und Pflege zu den Grabstätten auf dem Alten Friedhof und seiner Funktion.

4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen eingetragen.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Durchsetzung und Gemeinnützigkeit

1. Zur Erfüllung und Durchsetzung des satzungsgemäßen Zweckes sollen geeignete Mittel

durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse sowie sonstige Zuwendungen (Sachmittel und

Arbeitsleistung) eingesetzt werden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck i.S. § 52, Abs. 2, Ziff. 1

der Abgabenordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Verein fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft - Beginn und Ende

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher

Stimmenmehrheit Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der

Antragssteller/in mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Verlust

der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch einen Zahlungsrückstand des

Jahresbeitrages nach erfolgloser zweiter Anmahnung zum Ende des ersten Quartals.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende

des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand

erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann

dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,

Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt Über den

Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den

erhobenen Vorwürfen zu äußern

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche

aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder

sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des

Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben

darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge

zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt

werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Um möglichst Vielen eine Mitgliedschaft zu ermöglichen, sind die Beiträge niedrig zu

halten. In ihrer Höhe werden sie von der Mitgliederversammlung festgelegt

2. Wünschen in Ehe- oder Lebenspartnerschaft Lebende eine Mitgliedschaft, so zählt jeder

Partner als Mitglied. Auf Antrag (gegenüber dem Vorstand) hin kann ein Partner von der

Beitragspflicht befreit werden.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied oder Nicht-Mitglied ernannt werden, das sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Hierfür ist ein Beschluss

der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit Sie haben die gleichen Rechte und

Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen

und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,

mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens

zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufig

festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene

Mitgliederadresse.

3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Wochen vor der

Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge,

auch während der Mitgliederversammlung gestellte, müssen auf die Tagesordnung

gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt

(Dringlichkeitsanträge).

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich

einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn die Einberufung von

mindestens einem Drittel "der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter

Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

5. Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei

Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern

unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen

werden.

7. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehren-Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung

des 18. Lebensjahres ein Stimmrecht.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend

sind. Wird die Zahl unterschritten, muss binnen zwei Wochen eine neue Einladung

erfolgen. Dann ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

- Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag

als abgelehnt

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder

Zuruf.

5. Zu den Satzungsänderungen und Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine

Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Die Mindestanzahl-

Regelung (siehe Punkt 2) gilt entsprechend.

 

§ 10 Vorstand

1, Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) ein Vorsitzender

b) ein stellvertretender Vorsitzender

c) ein Schatzmeister

d) ein Schriftführer

e) ein bis fünf Beisitzer

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung

geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für

deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und

der Schatzmeister. Jeder ist zur Alleinvertretung befugt.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn

mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der

Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

7. Der Vorstand kann fachkundige Personen jederzeit zu seinen Sitzungen einladen.

 

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahre

zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordentliche

Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Kassenprüfer berichten jeweils in der

Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen

gemeinnützigen Zwecke geht das dann vorhandene Vereinsvermögen an die Bürger-

stiftung  „Ein Herz für Bad Nauheim“.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes

abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 18.11.2016 beschlossen.