§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
1. Der Förderverein „Alter Friedhof-Historischer Bürgerpark e.V.“ mit Sitz in Bad Nauheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins (Körperschaft) ist
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ,
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
3. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch
Die Erhebung von historischen Daten, Wahrung und Pflege zu den Grabstätten auf dem Alten Friedhof und seiner Funktion.
4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen eingetragen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Durchsetzung und Gemeinnützigkeit
1. Zur Erfüllung und Durchsetzung des satzungsgemäßen Zweckes sollen geeignete Mittel
durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse sowie sonstige Zuwendungen (Sachmittel und
Arbeitsleistung) eingesetzt werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck i.S. § 52, Abs. 2, Ziff. 1
der Abgabenordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Verein fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft - Beginn und Ende
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der
Antragssteller/in mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Verlust
der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch einen Zahlungsrückstand des
Jahresbeitrages nach erfolgloser zweiter Anmahnung zum Ende des ersten Quartals.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende
des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt Über den
Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben
darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Um möglichst Vielen eine Mitgliedschaft zu ermöglichen, sind die Beiträge niedrig zu
halten. In ihrer Höhe werden sie von der Mitgliederversammlung festgelegt
2. Wünschen in Ehe- oder Lebenspartnerschaft Lebende eine Mitgliedschaft, so zählt jeder
Partner als Mitglied. Auf Antrag (gegenüber dem Vorstand) hin kann ein Partner von der
Beitragspflicht befreit werden.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied oder Nicht-Mitglied ernannt werden, das sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Hierfür ist ein Beschluss
der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit Sie haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen
und Sitzungen teilnehmen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens
zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene
Mitgliederadresse.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge,
auch während der Mitgliederversammlung gestellte, müssen auf die Tagesordnung
gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn die Einberufung von
mindestens einem Drittel "der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
5. Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei
Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen
werden.
7. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehren-Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung
des 18. Lebensjahres ein Stimmrecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend
sind. Wird die Zahl unterschritten, muss binnen zwei Wochen eine neue Einladung
erfolgen. Dann ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag
als abgelehnt
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder
Zuruf.
5. Zu den Satzungsänderungen und Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine
Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Die Mindestanzahl-
Regelung (siehe Punkt 2) gilt entsprechend.
§ 10 Vorstand
1, Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein Vorsitzender
b) ein stellvertretender Vorsitzender
c) ein Schatzmeister
d) ein Schriftführer
e) ein bis fünf Beisitzer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für
deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und
der Schatzmeister. Jeder ist zur Alleinvertretung befugt.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
7. Der Vorstand kann fachkundige Personen jederzeit zu seinen Sitzungen einladen.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahre
zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordentliche
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Kassenprüfer berichten jeweils in der
Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen
gemeinnützigen Zwecke geht das dann vorhandene Vereinsvermögen an die Bürger-
stiftung „Ein Herz für Bad Nauheim“.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 18.11.2016 beschlossen.